Geistiges Eigentum

Eine neue technische Idee, ein attraktives Design oder eine einprägsame Marke können von großem finanziellem Wert sein. Die Patentanwälte und Spezialisten im gewerblichen Rechtsschutz von Reichert & Lindner Partnerschaft Patentanwälte helfen Ihnen, für Ihre Erfindung, Ihr Design oder Ihre Marke einen Schutz zu erhalten und die Schutzrechte zu überwachen.

Patentanwälte üben einen freien Beruf aus und sind, wie Rechtsanwälte, unabhängige Organe der Rechtspflege. Sie bearbeiten alle Angelegenheiten bei der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern, Sortenschutz- und Halbleiterschutzrechten. Sie vertreten ihre Auftraggeber vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und anderen nationalen und internationalen Behörden. Sie wirken außerdem in allen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten mit, bei denen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes betroffen sind. Sie beraten auf den Gebieten der Lizenz und des Arbeitnehmererfinderrechtes.

Voraussetzung für den Beruf des Patentanwaltes ist ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium. An dieses Studium schließt sich eine mindestens einjährige praktische technische Tätigkeit in der Industrie, beispielsweise als Naturwissenschaftler oder Diplom-Ingenieur, an. Schließlich ist eine 26-monatige juristische Ausbildung bei einem Patentanwalt oder in einer Industrie-Patentabteilung zu durchlaufen, die mit einer 8-monatigen Ausbildungszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht endet und mit dem Patentassessorexamen abschließt, womit dann die Zulassung zum Patentanwalt erfolgen kann. Ein paralleles, speziell für Patentanwaltsbewerber eingerichtetes Jurastudium an der Fernuniversität Hagen ist obligatorisch während der juristischen Ausbildung zum deutschen Patentanwalt durchzuführen.

Die folgenden Seiten beschreiben die wichtigsten Voraussetzungen, Möglichkeiten und Prozeduren für die diversen gewerblichen Schutzrechte.

Erfindungen

Wie eingangs erwähnt, kann eine neue technische Idee eine bedeutende Entwicklung von großem finanziellem Wert sein. Daher sollte in der Regel immer geprüft werden, ob eine Idee auch eine patentierbare Erfindung ist; siehe das Kapitel zu den Patenten.

Erfindungen von Arbeitnehmern sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) geregelt: Sobald ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese sofort dem Arbeitgeber schriftlich melden. Der Arbeitgeber muss den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Arbeitgeber muss bei Interesse an der Erfindung die gemeldete Erfindung gegenüber allen Erfindern innerhalb von 4 Monaten ab der Erfindungsmeldung unbeschränkt (oder beschränkt) schriftlich in Anspruch nehmen. Sofern die Erfindung nicht freigegeben wird, ist der Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet. In der Regel wird eine Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen, so dass alle Rechte an der Erfindung vom Erfinder auf den Arbeitgeber übergehen. Eine Erfindung kann statt dessen auch nur beschränkt in Anspruch genommen werden. Dies führt dazu, dass die Erfindung frei wird und der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht an der Erfindung (ähnlich einer einfachen Lizenz) erhält.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine in Anspruch genommene Erfindung in Deutschland zum Patent anzumelden. Bei kleineren Erfindungen genügt auch eine Gebrauchsmusteranmeldung ("kleines Patent"). Soll die Erfindung ein Betriebsgeheimnis bleiben, kann eine Patentanmeldung unterbleiben, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennt.

Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer deutschen Neuanmeldung können Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (Anmeldetag) eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber alle Erfinder spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist darüber informieren muss, in welchen Ländern der Arbeitgeber Auslandsanmeldungen beabsichtigt und dass den Erfindern die Diensterfindung für die übrigen Länder frei gegeben wird. Hierbei sollte sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten.

Sollte der Arbeitgeber eines Tages auf In- oder Auslandsanmeldungen oder erteilte Schutzrechte verzichten wollen, so muss er vor einem Verzicht oder einer Zurücknahme einer Anmeldung / eines Schutzrechts dieses den Erfindern zur Weiterführung anbieten. Auch hier sollte sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten.

Die Aufgabe von In- oder Auslandsanmeldungen oder -patenten darf erst nach einer Frist von 3 Monaten ab der Mitteilung über die Aufgabeabsicht an den Arbeitnehmer erfolgen. Während dieser Frist ist der Arbeitgeber verpflichtet, die In- oder Auslandsanmeldungen oder -patente aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber hierdurch zur Zahlung zusätzlicher Gebühren genötigt ist. Dementsprechend sollte eine Mitteilung über die Aufgabe von In- oder Auslandsanmeldungen oder -patenten an den Arbeitnehmer z. B. stets vor den folgenden Terminen erfolgen:

  • min. 3 Monate vor Ablauf der Zahlungsfrist für Jahresgebühren.
  • min. 3 Monate vor Ablauf der Frist zur Zahlung der Benennungs- und Erstreckungsgebühren bei EP-Anmeldungen, sofern nicht für alle Staaten die Gebühren gezahlt werden.
  • min. 3 Monate vor Ablauf der Frist zur Einleitung der nationalen/regionalen Phase aus PCT- oder EP-Anmeldungen.

Patente

Ein Patent schützt eine technische Erfindung gegen Nachahmung und sichert so Marktvorteile.

Die maximale Schutzdauer eines Patentes beträgt in den meisten Fällen 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

 

Wann ist eine Erfindung patentierbar?

Um eine Erfindung durch ein Patent schützen zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Erfindung muss neu sein, d.h. sie darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, dass auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.
  • Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie muss deutlich über dem Stand der Technik herausragen. Gemeint ist damit, dass eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
  • Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein. Diese Voraussetzung ist meistens gegeben. Ausgenommen sind hierbei u.a. allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund ist, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist.

Nicht patentfähig sind

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
  • Computerprogramme als solche, falls sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern; Reichert & Lindner hat jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet so genannter "softwarebasierender Erfindungen".
  • Die Wiedergabe von Informationen.

Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke. Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.

 

Patentanmeldung

Ein Patent kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Europäischen Patentamt (EPA), bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und/oder bei weiteren nationalen und regionalen Behörden als deutsche, europäische, internationale Patentanmeldung (PCT) bzw. als andere einzelstaatliche oder regionale Auslandsanmeldung beantragt werden.

Unterlagen für Patentanmeldung:

  • Antrag auf Erteilung eines Patents
  • Erfinderbenennung
  • Beschreibung der Erfindung
  • Patentansprüche
  • ggf. Zeichnungen

In den am Anmeldetag beim Amt eingereichten Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muss, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, dass beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müsste zurückgewiesen werden

Eine Anmeldegebühr und ggf. weitere Amtsgebühren sind an das Patentamt zu entrichten.

 

Patenterteilung

Wird nach Stellen des Prüfungsantrages die angemeldete Lehre zum technischen Handeln vom Prüfer des Patentamtes für neu und erfinderisch gehalten, so erfolgt die Erteilung eines Patents. Nach der Patenterteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb von 9 Monaten ab der Veröffentlichung schriftlich Einspruch einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann jeder gegen das Patent eine Nichtigkeitsklage erheben. Für das Patent sind Amtsgebühren zur Aufrechterhaltung des Patents (Jahresgebühren) zu entrichten.

 

Patentverletzung

Wer ein Patent verletzt, kann vom Inhaber des Patents auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Marken und andere Kennzeichenrechte

Ein Zeichen kann als Marke angemeldet werden, um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden. Auch andere Kennzeichenrechte (als Marken), wie etwa Namensrecht, Firmenname und Titelschutz, sind ggf. zu schützen.

 

Von der Anmeldung bis zur Eintragung

Zur Eintragung in das jeweilige Markenregister kann eine Marke bei folgenden Behörden beantragt werden:

  • beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsche Marke,
     beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vormals „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM)) als Unionsmarke (vormals „Gemeinschaftsmarke“) mit Wirkung in allen Ländern der Europäischen Union,
  • bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als internationale Registrierung mit Wirkung in allen beanspruchten Mitgliedsstaaten des Madrider Systems und/oder
  • bei weiteren nationalen und regionalen Behörden als einzelstaatliche oder regionale ausländische Marke.

Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen, sofern kein Widerspruch durch Dritte erhoben wurde.

 

Markenformen

Folgende Markenformen können Sie schützen lassen:

  • Wortmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • Bildmarke
  • Dreidimensionale Marke (gegenständliche Marke; sie besteht aus einer dreidimensionalen Gestaltung, z.B. der Form der beanspruchten Ware oder deren Verpackung)
  • Hörmarke (Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche)
  • Kennfadenmarke (in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind)
  • Sonstige Markenform (z.B. Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht)

Das Markenrecht umfasst auch geschäftliche Bezeichnungen und den Titelschutz.

 

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer Marke beträgt in der Regel zunächst 10 Jahre ab Anmeldetag bzw. Eintragungstag je nach Land/Region. Die Schutzdauer kann dann beliebig oft durch Einzahlen einer Amtsgebühr an das jeweilige Amt um diesen Zeitraum verlängert werden.

 

Anmeldungen im Ausland

Auslandsanmeldungen können auch unter Beanspruchung der Priorität der Erstanmeldung aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens innerhalb einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden.

 

Waren- und Dienstleistungen

Marken werden nur für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, die in der Anmeldung angegeben werden müssen und in 45 Klassen (Nizza Klassifikation) eingeteilt sind.

 

Nicht schutzfähig

Von der Eintragung in das Markenregister sind solche Zeichen ausgeschlossen, die nicht unterscheidungskräftig sind und/oder im Geschäftsverkehr freizuhalten sind. Hierbei handelt es sich um Wörter oder Bilder, die vom Verkehr lediglich als die betreffende Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit beschreibend verstanden werden. Solche Angaben können die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen. So sind beispielsweise schutzunfähig "extra", "prima", "ideal", "fix", "plus", "mini", "maxi" für alle Waren und Dienstleistungen, ferner z.B. "Sand" für Schleifpapier, "Meisterbrille" für Brillen, "Sonniger September" für Wein oder "Prestige" für Bekleidungsstücke. Zeichen oder Marken dieser Art können aber ausnahmsweise dann in das Markenregister eingetragen werden, wenn sie sich im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen (Marke) der Waren bzw. der Dienstleistungen des Anmelders durchgesetzt haben und/oder sie durch eine prägende Grafik gekennzeichnet sind.

Durch Bezeichnungen, die an die Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit des Unternehmens angelehnt sind, z.B. "mixfix", "Playcraft", oder "Rheuma-Quick" (sog. sprechende Zeichen), erhofft sich der Gewerbetreibende eine größere Werbewirksamkeit, insbesondere eine schnelleres Bekanntwerden und eine positive Beeinflussung der betreffenden Verkehrskreise. Es wird dabei übersehen, dass Zeichen dieser Art dem Gewerbetreibenden keinen sicheren Schutz bieten. Einen stärkeren Schutz bieten phantasievolle Zeichen, die wie "Kodak" oder "ATA" keinen erkennbaren Bezug zur Ware haben.

Aber auch nachdem mit großer Sorgfalt ein Zeichen geschaffen wurde, das aller Voraussicht nach schutzfähig ist, sollte es noch nicht benutzt oder angemeldet werden, ehe nicht feststeht, ob Zeichenrechte Dritter verletzt werden. Andernfalls kann die Benutzung des Zeichens durch Dritte verboten und eventuell Schadenersatz beansprucht werden. Rechte Dritter sind dann zu berücksichtigen, wenn das Zeichen des Dritten mit dem gewählten neuen Zeichen

  • identisch oder ähnlich ist,
  • die dazugehörigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind (bei Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen genügt schon Branchennähe) und
  • das Zeichen des Dritten älter ist.

Geschmacksmuster / Designs

Eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster schützen die Erscheinungsform Ihrer Produkte.

Durch ein Design bzw. Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (= Design) eines Gegenstands (= Modell) oder einer Fläche (= Muster) geschützt. Eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen herstellbaren Erzeugnissen, z.B. von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, z.B. die Sohle einer Schuhs oder das Äußere oder Innere einer Maschine oder eines Fahrzeugs. Flächenmuster sind z.B. Stoff- oder Tapetenmuster.

Eine Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design bzw. Geschmacksmuster neu ist, d.h. zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht länger als ein Jahr bekannt ist ("Neuheitsschonfrist"). Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Design bzw. Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d.h. sein Gesamteindruck muss sich von bereits bekannten Designs unterscheiden.

Allein der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Design bzw. Geschmacksmuster nachzubilden und zu verbreiten. Rechtsverletzungen ziehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sowie Strafe nach sich.

 

Von der Anmeldung bis zur Eintragung

Zur Eintragung in das jeweilige Register kann ein Design bzw. Geschmacksmuster bei folgenden Behörden beantragt werden:

  • beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsches Design,
  • beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vormals „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM)) als Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Wirkung in allen Ländern der Europäischen Union,
  • bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als internationale Registrierung mit Wirkung in allen beanspruchten Mitgliedsstaaten des Haager Musterabkommens (HMA) und/oder
  • bei weiteren nationalen und regionalen Behörden als einzelstaatliches oder regionales ausländisches Design bzw. Geschmacksmuster.

Designs bzw. Geschmacksmuster werden für bestimmte Warenklassen (Locarno Klassifikation) geordnet. Es kann zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung gewählt werden. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung. Wenn noch nicht feststeht, welches Muster oder Modell sich auf dem Markt durchsetzen wird, kann eine max. 30 Monate aufgeschobene Bekanntmachung beantragt werden.

 

Schutzdauer

Die maximale Schutzdauer eines Designs bzw. Geschmacksmusters in Deutschland und Europa beträgt 25 Jahre. Außerhalb Europas kann die maximale Schutzdauer länderabhängig abweichen.

 

Anmeldungen im Ausland

Auslandsanmeldungen können auch unter Beanspruchung einer 6-monatigen Priorität der Erstanmeldung vorgenommen werden.

Geistige Werke sind in Deutschland durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt.

Geistige Werke umfassen Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Programme der Datenverarbeitung, insbesondere gegen unberechtigtes Kopieren, geschützt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine persönliche, geistige, schöpferische Leistung handelt. Dem Urheber stehen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz ist es nicht erforderlich und in Deutschland auch nicht möglich, dass der Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Urheber muss aber darauf achten, dass er später nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Um bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst feststellen zu können, wann die Frist von 70 Jahren endet, besteht beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Urheberrolle, in die der wahre Name des Urhebers eingetragen wird, § 66 Urheberrechtgesetz.

Die patentanwaltliche Beratung auf dem Gebiet des Urheberrechts umfasst insbesondere auch die Beratung bei den Verträgen über die Verwertung des Werkes.

Pflanzenzüchtungen sind in Deutschland durch das Sortenschutzgesetz (SortSchG) geschützt.

Ein Sortenschutz auf Pflanzenzüchtungen kann in Deutschland mit dem deutschen Sortenschutzgesetz oder innerhalb der Europäischen Union mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) rechtlich gesichert werden. Dieser Eigentumsanspruch kann von dem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden (§ 8 SortSchG). Der Antrag muss in Deutschland beim Bundessortenamt oder beim Gemeinschaftlichen Sortenschutzamt (CPVO) in Frankreich gestellt und bearbeitet werden. Der Antragssteller wird nach Genehmigung dann als „Sortenschutzinhaber“ bezeichnet (§ 16 SortSchG).

Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen sind in Deutschland durch das Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) geschützt.

Nach dem "Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen", auch genannt Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG), werden in Deutschland die dreidimensionalen Strukturen (Topographien) von Halbleitererzeugnissen geschützt (Halbleiterschutzrecht).

Mit dem Halbleiterschutzgesetzes soll dem unbefugten Kopieren von Topographien von Mikro-Chips verhindert und der Produktpiraterie auf dem Gebiet der Halbleiterindustrie entgegengewirkt werden. Das Halbleiterschutzgesetz weist Überschneidungen zu anderen Schutzrechen auf (etwa zu dem Verfahren des Gebrauchsmusterschutzrecht (§ 11 HalblSchG) oder zum Designschutzrecht („Eigenart“)) auf. Die Schutzdauer von Topographien beträgt maximal zehn (10) Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich (§ 5 Absatz 2 HalblSchG). Mikro-Chips als solche schützt das Halbleiterschutzgesetz nicht.

Topographien sind allerdings nur schützenswert, wenn diese „Eigenart“ aufweisen (§ 1 Absatz 1 HalblSchG). Eigenart haben sie dann, wenn die Herstellung auf geistiger Arbeit beruht, es sich nicht um eine bloße Nachbildung einer anderen Topographie handelt und wenn sie nicht alltäglich ist (§ 1 Abs. 2 HalblSchG). Eine bestimmte Erfindungs- oder Werkhöhe ist ebenso wie eine Neuartigkeit hingegen nicht erforderlich.
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