FAQs & Links
FAQ
Die folgenden Informationen bilden eine Informationssammlung, die wir nach häufig gestellten Fragen (FAQs) unserer Mandanten zusammengestellt haben. Diese Sammlung stellt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller für Anmelder und Erfinder relevanten Themen. In den vorherigen Webseiten finden Sie allgemeine Regelungen für Schutzrechtsverfahren. Auf dieser Webseite geht es vielmehr darum, weitere Fragen der Erfinder und Anmelder aus der "täglichen" Zusammenarbeit mit Ihnen zu klären - schließlich möchten Sie als Anmelder oder Erfinder wissen, was Sie unterschreiben und welche Absichten und juristische Konsequenzen gewisse von Ihnen zu unterschreibende Dokumente für Sie haben. Auf dieser Seite erläutern wir daher in "Umgangssprache" Verfahrensweisen und Dokumente, die von allgemeinem Interesse für alle Anmelder und Erfinder sind.
Auf Ihre Anfrage hin stellen wir auf dieser Webseite gerne weitere Informationen ein.
Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der folgenden Informationen. Bitte klären Sie im Einzelfall Detailfragen direkt mit unserer Kanzlei!
Zusammenfassung der Inhalte
Grundsätzlich ist in den USA stets der Erfinder der Eigentümer einer Patentanmeldung bzw. eines erteilten Patents. Ein Patent ist also ein persönliches Eigentum, das jedoch an Andere übertragen werden kann. Wie solch eine Übertragung erfolgt, ist länderspezifisch geregelt. Ist das Anmeldungsland die USA, muss für die Übertragung des Schutzrechtes vom Erfinder auf den Anmelder das sogenannte Assignment-Formular unterschrieben werden. Das geschieht i. d. R. zu Beginn des Patentanmeldungsverfahrens in den USA.
Das Assignment ist also eine Übertragungserklärung (Abtretungserklärung).
Das Assignment-Formular wird vom für die US Patentanmeldung zuständigen US Patentanwalt erstellt, zur eindeutigen Zuordnung versehen mit den jeweiligen Aktendaten:
Anwaltsaktenzeichen (attorney docket), Titel, Erfindernamen/-wohnsitz, Anmeldernamen/-adressen; sofern zum Zeitpunkt der Unterschrift noch nicht vom Amt vergeben, wird der US Anwalt von den Erfindern ermächtigt, nachträglich im Assignment einzutragen: Anmeldedatum und Anmeldenummer.
Das Assignment muss von allen Erfindern unterschrieben werden, unabhängig von den Anteilen der einzelnen Erfinder an der Erfindung.
Der US Anwalt reicht das unterschriebene Assignment beim US Patentamt (USPTO) ein. Nach Einreichung beim und anschließender Eintragung durch das US Patentamt wird der Anmelder der Eigentümer des Schutzrechtes.
Weitere übliche Inhalte des Assignments (neben den o. a. Aktendaten):
Die Erfinder bestätigen, dass sie an der genannten Erfindung beteiligt sind.
Die Erfinder ermächtigen die Anmelder (Assignee), alle Rechte und Pflichten aus dem Schutzrecht zu erlangen, für alle auf der genannten Erfindung basierenden weiteren Schutzrechtsanmeldungen jeder Art in allen Ländern weltweit. Dabei werden auch alle bereits erlangten sowie zukünftigen Prioritätsrechte auf die Erstanmeldung(en) (bei unseren deutschen Mandanten i. d. R. in Deutschland oder Europa) auf die Anmelder übertragen.
Das wichtigste Recht für den Inhaber ist beispielsweise, dass ausschließlich er Dritten ohne ausdrückliche Erlaubnis (beispielsweise durch Lizenzvergabe) verbieten kann, das Schutzrecht zu benutzen.
Pflichten sind beispielsweise, dass der Inhaber des Schutzrechtes die benötigten Dokumente einreicht und die Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes fristgerecht zahlt (beides i. d. R. über die beauftragten Patentanwälte).
Die Erfinder ermächtigen das US Patentamt und alle Bevollmächtigten anderer relevanter Staaten, die notwendige Kommunikation und die benötigten Dokumente direkt mit den Anmeldern durchzuführen bzw. auszutauschen.
Beispiel 1: Erstanmeldung in Deutschland, dann internationale Patentanmeldung (PCT/WO) beim europäischen Patentamt (EPA), zuletzt Nationalisierung in den USA. Dann darf durch diese Ermächtigung das EPA den für die USA benötigten Prioritätsbeleg zur deutschen Erstanmeldung direkt ohne Umweg über die Erfinder an das US Patentamt senden.
Beispiel 2: Prüfbescheide und andere Bescheide oder Mitteilungen vom US Patentamt werden über die beauftragten Patentanwälte an die Anmelder gesandt, nicht an die Erfinder. Offenlegungsschriften und Patenturkunden sollten jedoch auch an die Erfinder weitergeleitet werden. Bei Zurücknahme des Schutzrechts werden auch stets die Erfinder gefragt!
Die Erfinder bestätigen, dass sie die o. a. Rechte und Pflichten nicht bereits anderweitig vergeben haben.
Für weitere Informationen des USPTO klicken Sie hier.
Links
Hier finden Sie Links zu den wichtigsten Patent- und Markenämtern inklusive deren Datenbanken. Des weiteren finden Sie Links zu Organisationen und Berufsverbänden.
Bitte beachten Sie, dass Reichert & Lindner Partnerschaft Patentanwälte für die nachfolgend genannten Links die Zugänglichkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Bereitstellung der Datenbanken, ihrer Inhalte und Funktionalitäten sowie für das Verständnis und die Interpretation von Suchergebnissen keine Haftung übernehmen. Die ausgewählten Links stellen keine Empfehlung dar, sondern sind nur beispielhafte Informationen.
Gerichte
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
U.K. High Court (Großbritannien)
Bundesgerichtshof (BGH, Karlsruhe, Deutschland)
Bundespatentgericht Deutschland (München, Deutschland)
US Court of Appeals for the Federal Circuit (USA)
Gesetzestexte/Rechtsprechung
Deutsche Gesetze
Europäisches Patentübereinkommen
Patentkooperationsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA
Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA (Volltext)
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Volltext)